InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 57 Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 57:
Setzt Art 85 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 7 InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 57 Abs 1 und 3:
Der (sic!) Streichungen korrespondieren mit dem Entfall von § 5 Abs 5.
Erläuternde Bemerkungen zu § 7 InvFG 1993 – InvFG-Novelle (BGBl I 2006/134)
§ 7 Abs. 1 enthält derzeit keine Bewertungsalternative für den Fall, dass für börsenotierte Papiere kein (aktueller) Börsenkurs vorhanden ist. Der Zusatz in § 7 Abs. 1 stellt klar, dass auch für diesen Fall ein gemäß § 7 Abs. 1 ermittelter Verkehrswert herangezogen werden kann. Durch die umfassende Regelung des neuen § 7 Abs. 1, der auch den Regelungsgehalt des derzeit geltenden § 7 Abs. 4 umfasst, wird dieser gegenstandslos und sollte somit entfallen.
Erläuternde Bemerkungen zu § 7 InvFG 1993 – ImmoInvFG 2003 (BGBl I 2003/80)
Zu Art. III Z 14 (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz InvFG): Zweiter Satz berücksichtigt die Erweiterung der Veranlagungsinstrumente.
Zu Art. III Z 15 (§ 7 Abs. 3 InvFG): Die zweimal monatliche Veröffentlichungspflicht von Ausgabe- und Rücknahmepreis hat bei Spezialfonds keinen besonderen Wert für die Anteilinhaber und hat daher zu entfallen.
Zu Art. III Z 16 ...