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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 55 Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen

Olaf Riss

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 55 Abs 1:

Setzt Art 87 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 6 Abs 5 und § 23 Abs 2 InvFG 1993. Der Richtlinientext verwendet die Wendung „innerhalb der üblichen Fristen“. Da der Gegenwert bislang unverzüglich zu Verfügung zu stellen war (siehe § 23 Abs 2 InvFG 1993), wurde dieser Begriff im Sinne einer möglichst klaren Formulierung übernommen.

EB zu § 55 Abs 2:

Setzt Art 84 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 10 Abs 1 und 2 Satz 1 und 2 InvFG 1993. Im Hinblick auf OGAW in Form eines Sondervermögens ist der Ausschluss der Teilungsklage gemäß § 830 ABGB erforderlich.

Erläuternde Bemerkungen zu § 23 InvFG 1993 (BGBl 1993/532)

Die Aufgaben zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank sind geteilt. Wie die Kapitalanlagegesellschaft hat auch die Depotbank bei allen ihren Aktionen die Interessen der Anteilinhaber zu wahren. Die Einrichtung der Depotbank ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für die Anteilinhaber. Die Depotbank bekleidet Kontroll- und Treuhandfunktionen. Sie führt die Wertpapierkonten und die Depots für den Fonds. Infolge ihrer bedeutenden Stellung für die Durchführung des Investmentgeschäfts ist die Depotbank ...

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