InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 53 Fondsbestimmungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 53:
Setzt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 22 Abs. 1 bis 3 InvFG 1993. Die Richtlinie sieht an verschiedenen Stellen vor, dass gewisse Aspekte in den Fondsbestimmungen (oder im Prospekt) angegeben werden müssen. Zur besseren Übersichtlichkeit und dem Vorbild des InvFG 1993 folgend werden an dieser Stelle der Inhalt und das Zustandekommen der Fondsbestimmungen zentral geregelt.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2012/83
EB zu § 53 Abs 4:
Bei Anträgen auf Änderungen der Fondsbestimmungen sind grundsätzlich nicht nur deren Gesetzmäßigkeit, sondern auch die berechtigten Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Diese Interessen sind als ausreichend gewahrt anzusehen, wenn eine Informationsbereitstellung gemäß § 133 erfolgt, welche durch die Richtlinie 2010/44/EU für bestimmte Sachverhalte eingeführt wurde und die eine unmittelbare Information der Anteilinhaber vorsieht.
Normenüberblick zu § 53 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 22 Abs 1 bis 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 5 Abs 6 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | §§ 162 f | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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