InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 52 Verfügungsrecht über das Vermögen des OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 52:
Stellt klar, dass gemäß diesem Bundesgesetz nur ein fremdverwalteter OGAW vorgesehen ist. Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend § 3 Abs. 1 InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 52 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 3 Abs 1 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 93 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
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I. Verfügungsberechtigung
1
§ 52 S 1 entspricht inhaltlich § 3 Abs 1 InvFG 1993 und normiert, dass nur die VwGes berechtigt ist, über die Vermögenswerte eines von ihr verwalteten OGAW zu verfügen sowie die Rechte an diesen Vermögenswerten auszuüben. Durch diese explizite Zuweisung der Verfügungsberechtigung wird sohin zweifelsfrei klargestellt, dass lediglich die VwGes über die Vermögensgegenstände des OGAW verfügungsberechtigt ist.
2
Den Anteilsinhabern, die Miteigentümer des OGAW sind, kommt also kein Verfügungsrecht zu. Auch Weisungsrechte oder andere Möglichkeiten einer direkten Einflussnahme der Anteilsinhaber sind dem InvFG 2011 in diesem Zusammenhang fremd. Im Hinblick auf die Legalverfügungsmacht, die der VwGes eingeräumt w...