InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 51 Anteilinhaberregister
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 51:
Entsprechend den Entwicklungen im AktG und den Vorgaben der Richtlinie 2010/44/EU sollte künftig ein Anteilinhaberregister am Sitz des OGAW eingerichtet werden. Das Register kann gemäß § 5 entweder von der Verwaltungsgesellschaft geführt werden, oder an die Depotbank delegiert werden. Letzteres wird vor allem dann in Frage kommen, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Normenüberblick zu § 51 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 95 Abs 1 iVm § 67f dAktG | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Für Namensanteilscheine ist nunmehr ein Anteilsinhaberregister zu führen, welches auf die Besonderheiten des Investmentfondswesens Rücksicht nimmt. Hintergrund dieser Regelung sind Geldwäschepräventionsüberlegungen. Für auf Inhaber lautende Anteilscheine ist ein derartiges Register hingegen nicht vorgesehen.
2
Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit b sublit ee wird die Führung des Anteilsinhaberregisters als administrative Tätigkeit der VwGes gesehen. Diese Aufgabe kann gemäß § 5 Abs 5 an die Depotbank übertragen werden, wenn dies im Prospekt...