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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 50 Bewilligung des OGAW

Othmar Berger

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 50:

Setzt Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 50 Abs 1:

Setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um.

EB zu § 50 Abs 2:

Die FMA hat im Rahmen der Bewilligung des OGAW insgesamt drei Tatbestände zu prüfen und zu bewilligen; nämlich die Gesetzmäßigkeit der Fondsbestimmungen, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Wenn alle drei Tatbestände gesetzeskonform sind, so ist der OGAW zu bewilligen. Dies wird üblicherweise in einem einzigen Bescheid erfolgen.

EB zu § 50 Abs 3:

Setzt Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Auflage eines Investmentfonds (OGAW) bedarf der vorherigen Genehmigung durch die FMA. Von der Auflage ist der Vertrieb zu unterscheiden. Die Voraussetzung für den Vertrieb und das Anbieten der Anteile eines OGAW an die Öffentlichkeit sind im 4. Hauptstück geregelt. Gemeinsam mit der Genehmigung des OGAW sind auch die Genehmigung der Fondsbestimmungen und die Wahl der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW auflegen und verwalten wird, zu beantragen. Die Fondsbestimmungen sind jedenfalls dem Antrag beizuschließen. Hinsichtlich der Unterlagen betreffend die Ve...

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