InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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S. 4342. Abschnitt - Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zum 2. Abschnitt (Bewilligung des OGAW und allgemeine Bestimmungen):
In diesem Abschnitt werden jene Bestimmungen betreffend den OGAW festgelegt, die unabhängig davon gelten, ob dieser als Sondervermögen konstruiert ist. Derzeit kann ein OGAW in Österreich nur als Sondervermögen bewilligt werden. Zukünftigen Entwicklungen soll durch diese Gesetzesstruktur aber Raum gegeben werden.