InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 49 Rechenschafts- und Halbjahresberichte
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 49:
Entspricht § 12 InvFG 1993 und setzt Art. 69 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Rechenschaftsbericht hat eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres (Ertragsrechnung), eine Bilanz oder Vermögensübersicht (Vermögensaufstellung) und die Fondsbestimmungen zu enthalten, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Zins- und Devisenswapgeschäfte sind wie alle anderen Derivate im Rechenschaftsbericht anzuführen. Eine spezielle Regelung ist daher nicht erforderlich.
Erläuternde Bemerkungen zu § 12 InvFG 1993 (BGBl 1993/532)
Entsprechend der generellen Tendenz, den Schutz von Anlegern durch eine umfassende Information über die Anlage zu gewährleisten, sind die Kapitalan...