InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 48 Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 48:
Entspricht § 11 InvFG 1993.
Erläutende Bemerkungen zu § 11 InvFG 1963:
Durch die Fondsbestimmungen kann das Rechnungsjahr vom Kalenderjahr abweichend geregelt werden. Sogenannte gebrochene Geschäftsjahre, die sich nur auf Teile von zwei Kalenderjahren erstrecken, sind bei Kapitalanlagefonds zweckmäßig. Die Dividenden fließen dem Fonds vor allem um die Jahresmitte zu. Ein gebrochenes Geschäftsjahr ermöglicht daher die rasche Ausschüttung der Erträgnisse an die Anteilinhaber.
Normenüberblick zu § 48 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 11 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 68 Abs 1 Buchst b | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
S bei § 49.
1
Zum Zwecke des Anlegerschutzes hat die VwGes für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht sowie für die ersten sechs Monate eines Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen (Näheres s bei § 49). Das hierfür maßgebliche Rechnungsjahr ist, sofern durch die Fondsbestimmungen nicht anders geregelt (Rz 2), das Kalenderjahr (§ 48). Das Ende des Rechnungsjahres ist demnach Stichtag für den Jahresabschluss, welcher im Prospekt angegeben werden mus...