InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Teilfonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 47:
Umbrella-Fonds sind gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zulässig und bereits in mehreren Mitgliedstaaten, so auch in Deutschland, gesetzlich geregelt.
Normenüberblick zu § 47 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 96 Abs 2 und 3 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Wie schon in § 2 Abs 3 festgeschrieben, kann sich ein OGAW aus verschiedenen Teilfonds zusammensetzen. Diese sog Umbrella-Konstruktionen sind nach österreichischem Recht erst seit dem InvFG 2011 zulässig. Die Teilfonds unterscheiden sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder durch ein anderes Aussattungsmerkmal voneinander und bilden dabei eine Fondsgruppe. Der Umbrella hält aber keine Anteilscheine an den einzelnen Teilfonds und verfügt auch sonst über kein Vermögen; es handelt sich daher um keinen Dachfonds. Dementsprechend investieren die Anleger nur in die einzelnen Teilfonds, nicht aber in die Umbrella-Konstruktion.
2
Die wirtschaftliche Anreiz, mehrere an sich eigenständige (dazu Rz 3 ff) Fonds unter einem „Schirm“ zus...