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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 46 Anteilscheine

Olaf Riss

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 46:

Die Richtlinie 2009/65/EG sieht – ebenso wie ihre Vorgängerrichtlinie – eine nähere gesetzliche Ausgestaltung der Anteilscheine nicht vor, sondern überlässt dies vielmehr den Mitgliedstaaten. Die Bestimmung entspricht inhaltlich grundsätzlich § 5 InvFG 1993.

Die Anteilsscheine sind als eigener Wertpapiertypus zu verstehen. Dies ergibt sich EU-rechtlich bereits aus Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG und im österreichischen Recht aus den Materialien zum InvFG 1963. Die österreichische Lehre (Oppitz in Macher et al, InvFG-Komm 2008, § 5 Rz 6 mit weiteren Verweisen) erklärt den Anteilsschein als Urkunde, die sowohl die schuldrechtliche als auch die sachenrechtliche Rechtsposition verkörpert.

EB zu § 46 Abs 1:

Die Anteilsinhaber sind Miteigentümer, deren Rechte allerdings insofern beschränkt sind, als sie die Miteigentumsgemeinschaft nicht im Sinne von § 830 ABGB aufheben können (§ 55 Abs. 2 letzter Satz). Der einzelne Anteilsinhaber hat lediglich ein Recht auf Rückzahlung seines Anteils gemäß § 55. In schuldrechtlicher Hinsicht hat der Anteilsinhaber Rechte gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und...

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