InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 45 Vergütung der Depotbank und der Verwaltungsgesellschaft
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 45:
Entspricht § 23 Abs 2 Satz vier bis sechs InvFG 1993.
Normenüberblick zu § 45 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23 Abs 2 S 4 bis 6 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 79 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht VI (2007); Kammel, Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) & Co. – Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483.
Übersicht
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I. Vergütungsansprüche der VWG
1
Der VwGes ist von der Depotbank die für die Verwaltung (des jeweiligen Investmentfonds) zustehende Vergütung ebenso zu bezahlen wie die mit dieser Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen. Dies erfolgt zu Lasten der für den jeweiligen Investmentfonds geführten Konten. Diese Vergütung bzw die Aufwendungen müssen in den Fondsbestimmungen gemäß § 53 Abs 3 Z 5 enthalten sein, wobei in der Praxis typischerweise Maximalwerte (sowohl aus Praktikabilitäts- als auch aus Anlegerschutzgründen) angeführt werden. Diesbezüglich trifft die Depotbank die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung dieser ...