InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 44a Informationspflichten der Depotbank
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 44a:
Setzt teilweise Art. 26a der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 44a InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 26a | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 69 Abs 3 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 30 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
Engel-Kazemi ua (Hrsg), Investmentfonds – Aufsicht und Besteuerung (2015); Kammel, Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht (2011); Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556; Kammel, UCITS IV – ein weiterer Meilenstein im europäischen Investmentfondsrecht? ÖBA 2009, 565.
Übersicht
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I. | Zurverfügungstellung von Informationen durch die Depotbank (Abs 1) | |
II. | Pflicht zur Informationsübermittlung durch die FMA (Abs 2) |
I. Zurverfügungstellung von Informationen durch die Depotbank (Abs 1)
1
Um sicherzustellen, dass die FMA ihren aufsichtsbehördlichen Verpflichtungen im Rahmen der Vollziehung des InvFG nachkommt, wird durch Abs 1 die Depotbank verpflichtet, der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Ausübung der Depotbankfunktion erh...