InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 42 Pflichten der Depotbank
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 42:
Setzt Art. 30 bis 37 der Richtlinie 2010/43/EU um. Ist eine Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitend tätig, bringt dies für das Verhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der OGAW-Verwahrstelle neue Herausforderungen mit sich. Um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden die wichtigsten Punkte der Vereinbarung zwischen einer OGAW-Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, die ihren Sitz nicht im OGAW-Herkunftsmitgliedsstaat hat, festgelegt. Damit eine solche Vereinbarung ordnungsgemäß ihren Zweck erfüllen kann, müssen Kollisionsnormen vorgesehen werden, die insofern von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) abweichen, als für die Vereinbarung das Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats gelten muss (so auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 42 Abs 1:
Setzt Art. 30 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 42 Abs 2:
Setzt Art. 31 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 42 Abs. 3:
Setzt Art. 32 der Richtlinie 2010/43/EU um...