InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 41 Anforderungen an die Depotbank
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 41:
Setzt Art. 23 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 zweiter und dritter Satz InvFG 1993.
EB zu § 41 Abs 1:
Setzt Art. 23 Abs 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz InvFG 1993.
EB zu § 41 Abs 2:
Setzt Art. 5 Abs 4 dritter Unterabs. der Richtlinie 2009/65/EG um. Die FMA kommt diesem Prüfungsauftrag ausreichend nach, wenn sie die geforderte Erfahrung in Bezug auf den Typ der zu verwahrenden Fonds bei zwei Geschäftsleitern festgestellt hat.
EB zu § 41 Abs 3:
Setzt Art. 23 Abs 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 41 Abs 4:
Setzt Art. 23 Abs 5 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Verweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Herkunftmitgliedstaat des OGAW schließt auch Vorschriften des Abgabenrechtes ein.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zum Entfall des § 41 Abs 4:
Der Entfall der Vereinbarung zwischen Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle korrespondiert mit dem Entfall von Art. 23 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/65/EG.
Normenüberblick zu § 41 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 23 Abs 1 S 2 bis 5 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art ... |