InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 40 Aufgaben der Depotbank
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 40:
Setzt Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 erster Satz und Abs 2 Sätze eins bis drei InvFG 1993.
EB zu § 40 Abs 1:
Setzt Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 1 erster Satz InvFG 1993.
EB zu § 40 Abs 2:
Setzt Art 22 Abs 3 Buchstabe a, b, d und e der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 23 Abs 2 Sätze eins bis drei InvFG 1993.
EB zu § 40 Abs 3:
Setzt Art 22 Abs 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG um.
EB zu § 40 Abs 4:
Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 23 Abs 3 InvFG 1993.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 40:
Setzt Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG um. Es wird klargestellt, dass für jeden OGAW nur eine einzige Depotbank bestellt werden darf und hiefür ein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, welcher jedenfalls einen hinreichenden Informationsaustausch zwischen Verwaltungsgesellschaft und Depotbank vorzusehen hat, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können.
Normenüberblick zu § 40 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | Abs 1 = § 23 Abs 1 S 1; Abs 2 = § 23 Abs 2 S 1 bis 3; Abs 4 = § 23 Abs 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 22 Abs 1... |