InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 34 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 34:
Setzt Art. 28 der Richtlinie 2010/43/EU um. Es werden Bedingungen festgelegt, zu denen eine Zusammenlegung von Aufträgen zulässig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Order zur Ausführung bei Dritten platziert.
EB zu § 34 Abs 1:
Setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Ausführung von Aufträgen ist im Kontext von § 32 zu verstehen.
EB zu § 34 Abs 1 Z 1:
Setzt Art. 28 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 34 Abs 1 Z 2:
Setzt Art. 28 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 34 Abs 2:
Setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 34 Abs 3:
Setzt Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 34 Abs 4:
Setzt Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Normenüberblick zu § 34 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 28 Organisations-DRL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 26; § 2 Abs 1 dKAVerOV iVm AIFM-DVO | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556.
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Eine Zusammenlegung von Aufträgen kann Vorteil...