InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 33 Allgemeine Grundsätze für die Bearbeitung von Aufträgen im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 33:
Setzt Art. 27 der Richtlinie 2010/43/EU um. Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW ausüben, müssen Vorschriften für die Auftragsbearbeitung festgelegt werden (so auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2010/43/EU). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Order zur Ausführung bei Dritten platziert.
EB zu § 33 Abs 1:
Setzt Art. 27 Abs. 1 erster und zweiter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 33 Abs 2:
Setzt Art. 27 Abs. 1 dritter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um. Für jeden verwalteten OGAW ist ein separates Konto zu führen. Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, so ist für jeden Teilfonds ein eigenes Konto zu führen. Diese Auffassung vertraten auch die Europäische Kommission und die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten im Umsetzungsworkshop.
EB zu § 33 Abs 3:
Setzt Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Erläuternde Bermerkungen zu BGBl I 2015/15
EB z...