InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 32 Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 32:
Setzt Art. 25 und 26 der Richtlinie 2010/43/EU um. Im Unterschied zu § 31 geht es in dieser Bestimmung um Handelsaufträge im Rahmen des Portfoliomanagement, also der Anlagen, die für den OGAW gehalten und erworben werden. Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes zu handeln. Bestimmte Praktiken, wie „Market Timing“ und „Late Trading“, können den Anteilinhabern schaden und die Funktionsmechanismen des Marktes untergraben. Aus diesem Grund sollten Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken verfügen. Darüber hinaus sollten Verwaltungsgesellschaften unter Berücksichtigung der Anlageziele und -politik des OGAW angemessene Verfahren zum Schutz gegen unangemessene Gebühren und Praktiken, wie die übermäßige Verursachung von Geschäftsvorfällen („excessive trading“) schaffen (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 32 Abs 1:
Setzt Art. 25 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 erster Un...