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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 31 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

Raimund Bollenberger

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 31:

Setzt Art. 24 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Bearbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge und entsprechende Mitteilungen an den Anteilinhaber stellt eine Wohlverhaltensregel dar und dient dem Schutz des Anlegers.

EB zu § 31 Abs 1:

Setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Sofern die Informationen gemäß Abs. 2 bereits von einer anderen Person als der Verwaltungsgesellschaft an den Anteilinhaber zu übermitteln sind, kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft über die Durchführung des Zeichnungs- und Rücknahmeauftrages unterbleiben. Die Informationspflicht des Dritten muss nicht identisch sein, aber die in Abs. 2 angeführten Inhalte umfassen.

EB zu § 31 Abs 2:

Setzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 31 Abs 3:

Setzt Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 31 Abs 4:

Setzt Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 31 Abs 5:

Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.

Normenüberblick zu § 31 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
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