InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 31 Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 31:
Setzt Art. 24 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Bearbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge und entsprechende Mitteilungen an den Anteilinhaber stellt eine Wohlverhaltensregel dar und dient dem Schutz des Anlegers.
EB zu § 31 Abs 1:
Setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Sofern die Informationen gemäß Abs. 2 bereits von einer anderen Person als der Verwaltungsgesellschaft an den Anteilinhaber zu übermitteln sind, kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft über die Durchführung des Zeichnungs- und Rücknahmeauftrages unterbleiben. Die Informationspflicht des Dritten muss nicht identisch sein, aber die in Abs. 2 angeführten Inhalte umfassen.
EB zu § 31 Abs 2:
Setzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 31 Abs 3:
Setzt Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 31 Abs 4:
Setzt Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 31 Abs 5:
Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.
Normenüberblick zu § 31 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
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