InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 30 Sorgfaltspflichten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 30:
Setzt Art. 23 der Richtlinie 2010/43/EU um. Diese Bestimmung präzisiert die Sorgfaltspflichten der Verwaltungsgesellschaft näher und ist im Zusammenhalt mit den Organisationsbestimmungen zu lesen.
EB zu § 30 Abs 1:
Setzt Art. 23 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 30 Abs 2:
Setzt Art. 23 Abs. 4 erster Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 30 Abs 3:
Setzt Art. 23 Abs. 4 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 30 Abs 4:
Setzt Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 30 Abs 5:
Gerät eine Depotbank in derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten, die eine Nichterfüllung ihrer Funktion befürchten lassen, so zeitigt dies massive Folgen für die jeweiligen betroffenen Investmentfonds und impliziert Nachteile für die Anteilinhaber, wie insbesondere durch längerfristige Suspendierungen, sowie einen wirtschaftlichen Schaden für den österreichischen Finanzstandort. Die Suche nach einer neuen Depotbank sowie der rechtliche, wirtschaftliche und technische Übergang der Fondsvermögen auf eine andere Depotbank ist ein umfangreich...