InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 29 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 29:
Setzt Art. 22 der Richtlinie 2010/43/EU um. Hier wird die grundsätzliche Pflicht der Verwaltungsgesellschaft normiert, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
EB zu § 29 Abs. 1:
Setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 29 Abs. 2:
Setzt Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um. Der Wortlaut der Richtlinie spricht grundsätzlich von „unzulässigen“ Praktiken, „von denen üblicherweise eine Beeinträchtigung der Finanzmarktstabilität und -integrität zu erwarten wäre. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich hiebei um einen Pleonasmus handelt. Es kann dem Richtliniengesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass nur solche Praktiken zu verhindern sind, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen, vielmehr sind alle unzulässigen Praktiken zu verhindern. Unzulässige Praktiken sind insbesondere „Market Timing“, „Late Trading“, unangemessene Gebühren und Praktiken wie die übermäßige Verursachung von Geschäftsfällen („excessive trading“) – (so auch Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2010/43/EU). Implizit sind aber auch alle Praktiken, die zwar ...