InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 27 Anlegerschutz bei individueller Portfolioverwaltung
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 27:
Setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um und entspricht inhaltlich § 2 Abs. 13 InvFG 1993. Sofern die Verwaltungsgesellschaft individuelle Portfolioverwaltung durchführt, muss sie Mitglied einer Anlegerentschädigungseinrichtung sein.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/117
EB zu § 10 Abs 6 und § 27 Z 2:
Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, an die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.
Normenüberblick zu § 27 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 2 Abs 13 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 12 Abs 2 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 26 Abs 4 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556; Kreisl, Der erlaubte Geschäftsbereich einer Kapitalanlagegesellschaft und die Grenzen der Aufgabendelegation, ÖBA 2005, 391.
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Die Bestimmung entspricht – abgesehen davon, dass sich ihre Verweise auf die einschlägigen nationalen Normen beziehen, die zuletzt mit BGBl I 2015/117 geändert wurden – wörtlich Art 12 Abs 2 OGAW-RL. Neben der „einfachen“ Konzession gemäß § 1 Abs 1 Z 13 BWG für die Kerntätigkeit ...