InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 25 Umgang mit Tätigkeiten, die einen potenziell nachteiligen Interessenkonflikt nach sich ziehen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 25:
Setzt Art. 20 der Richtlinie 2010/43/EU um. Von der Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle der Verwaltungsgesellschaft, damit diese die notwendigen Entscheidungen treffen kann, unberührt bleibt die Pflicht der Verwaltungsgesellschaften und OGAW, beispielsweise in ihren regelmäßigen Berichten Situationen anzuzeigen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen für Interessenkonflikte nicht ausgereicht haben, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen vorgebeugt ist. Die Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft ist in diesen Berichten unter Berücksichtigung der internen Grundsätze und Verfahren, die zur Ermittlung, Vorbeugung und Regelung von Interessenkonflikten beschlossen wurden, zu erläutern und zu begründen, selbst wenn die Entscheidung darin besteht, nichts zu unternehmen (so auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 25 Abs 1:
Setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § ...