InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 23 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 23:
Setzt Art. 18 der Richtlinie 2010/43/EU um. Verwaltungsgesellschaften müssen über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire Behandlung der OGAW zu gewährleisten. Verwaltungsgesellschaften haben sicherzustellen, dass in einem solchen Fall die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle unverzüglich informiert wird, damit sie alle zur Gewährleistung einer fairen Behandlung des OGAW und seiner Anteilinhaber notwendigen Entscheidungen treffen kann (so auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 23 Abs 1:
Setzt Art. 18 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 23 Abs 2:
Setzt Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 23 Abs 3:
Setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 23 Abs 3 Z 1:
Setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 23 Abs 3 Z 2:
Setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
Normenüberblick zu § 23 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 2 Abs 12 Z 2 und Abs 14 Z 3 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 18 Organisations-DRL | |||
Par... |