InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 22:
Setzt Art. 17 der Richtlinie 2010/43/EU um. Es werden Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten festgelegt. Die Identifizierung möglicher Situationen ist ein erster Schritt zur Vermeidung derselben. Bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, sind sämtliche Tätigkeiten und Dienstleistungen, die die Verwaltungsgesellschaft erbringt, einzubeziehen, nicht nur die kollektive Portfolioverwaltung.
EB zu § 22 Abs 1:
Setzt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 1 Z 1:
Setzt Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 1 Z 2:
Setzt Art. 17 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2:
Setzt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2 Z 1:
Setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2 Z 2:
Setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2 Z 3:
Setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2 Z 4:
Setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 22 Abs 2 Z 5:
Setzt Art. 17 ...