InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 21 Aufbewahrungspflichten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 21:
Setzt Art. 16 der Richtlinie 2010/43/EU um. Korrespondierend zu den Aufzeichnungspflichten steht die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen im Interesse der Kunden, aber auch der Aufsicht und der Gläubiger. Die Aufbewahrung der Unterlagen ist ein zentrales Element ordentlicher Geschäftsgebarung und „corporate governance“.
EB zu § 21 Abs 1:
Setzt Art. 16 Abs. 1 erster Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 21 Abs 2:
Setzt Art. 16 Abs. 1 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 21 Abs 3:
Setzt Art. 16 Abs. 2 erster Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 21 Abs 4:
Setzt Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 21 Abs 5:
Setzt Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um. Grundsätzlich sind die Aufzeichnungen fünf Jahre, auch für die Zwecke der FMA aufzubewahren. Die Art der Archivierung (Aufbewahrung oder Speicherung) hat aber so zu erfolgen, dass die FMA – falls dies aus besonderen Gründen erforderlich ist – auch darüber hinaus auf die Daten zugreifen kann, das heißt, diese auch dann noch abrufbar oder einsehbar sind. Dies kann beispielsweise in einem la...