InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 20 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 20:
Setzt Art. 15 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber.
EB zu § 20 Abs 1:
Setzt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 20 Abs 2:
Setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge ist eine zentrale Pflicht im Verhältnis zum Anteilinhaber. Die Pflicht zur „unmittelbaren“ Aufzeichnung nach dem Eingang der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge bezieht sich dabei auf jene Angaben, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs tatsächlich und unwiderruflich feststehen bzw. festgestellt werden können. Bei allen anderen Angaben ist als Zeitpunkt der unmittelbaren Aufzeichnungspflicht auf das Vorliegen dieser Angaben abzustellen (insb. die Stückanzahl gemäß Abs. 2 Z 8 im Fall von Gegenwertaufträgen und die Angaben gemäß Abs. 2 Z 9 bis 11 bei allen Aufträgen).
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 20 Abs 3:
Der Entfall der Bestimmung korrespondiert mit dem Entfall von § 5 Abs. 5.
Normenüberblick zu
Literatur