InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 19 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 19:
Setzt Art. 14 der Richtlinie 2010/43/EU um. Für jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW müssen Ursprung, Gegenparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden können. Zu diesem Zweck werden Anforderungen an die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen festgelegt (so auch Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 19 Abs 1:
Setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 19 Abs 2:
Setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 19 Abs 3:
Setzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um. Der Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG und im WAG 2007 verwendeten Begriff.
Normenüberblick zu § 19 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 2 Abs 12 Z 1 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 14 Organisations-DRL | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 28 Abs 1 Z 6; § 4 Abs 1 dKAVerOV iVm AIFM-DVO | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Kammel/Schredl, Das InvFG 2011 – Richtungsweisende Gesetzgebung oder verpasste Chance? ÖBA 2011, 556; Zahradnik/Cervenka, InvFG 2011 – Die neuen Regelungen im Überblick, ZFR 2011, 154.
§ 19 setzt Art 14 der Organisations-DRL um und sieht demnach eine detaillierte