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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 19 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Christian Rabl

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77

EB zu § 19:

Setzt Art. 14 der Richtlinie 2010/43/EU um. Für jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW müssen Ursprung, Gegenparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden können. Zu diesem Zweck werden Anforderungen an die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen festgelegt (so auch Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2010/43/EU).

EB zu § 19 Abs 1:

Setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 19 Abs 2:

Setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2010/43/EU um.

EB zu § 19 Abs 3:

Setzt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2010/43/EU um. Der Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG und im WAG 2007 verwendeten Begriff.

Normenüberblick zu § 19 InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 2 Abs 12 Z 1
Europarechtliche Grundlagen
Art 14 Organisations-DRL
Parallel-§§ in Deutschland
§ 28 Abs 1 Z 6; § 4 Abs 1 dKAVerOV iVm AIFM-DVO
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein

§ 19 setzt Art 14 der Organisations-DRL um und sieht demnach eine detaillierte

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