InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 17c Grundsätze der Vergütungspolitik
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 17c:
Abs. 1 und 2 setzen Art. 14b Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG um. Unter den in Abs. 1 Z 18 genannten freiwilligen Altersversorgungsleistungen wird es sich nicht um Leistungen aus einer kollektiven betrieblichen Altersvorsorgezusage (insbesondere einer Pensionskassenleistung oder Leistung aus einer betrieblichen Kollektivversicherung) handeln. Mit der Verordnungsermächtigung in Abs. 3 soll der FMA in Anlehnung an § 11 Abs. 3 AIFMG die Möglichkeit gegeben werden, hinreichend bestimmt und verbindlich die europäischen Gepflogenheiten – wie beispielsweise die von ESMA zu fassenden Leitlinien – in Bezug auf die Mitarbeiterkategorien gemäß § 17a Abs. 1, auf welche die Vergütungspolitik und -praxis jedenfalls anzuwenden ist, die Kriterien zur Prüfung der erheblichen Bedeutung einer Verwaltungsgesellschaft sowie die in § 17c Abs. 1 genannten Grundsätze der Vergütungspolitik zu normieren.
Normenüberblick zu § 17c InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 und 2 = Art 14b Abs 1 und 3; Abs 3 = Art 14a Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 37 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 1... |