InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 17b Vergütungsausschuss
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 17b:
Nach Art. 14b Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG ist für Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, ein Vergütungsausschuss einzurichten.
Normenüberblick zu § 17b InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 14b Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 37 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 13 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Übersicht
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I. | Verwaltungsgesellschaft mit „erheblicher Bedeutung“ | |
II. | Tätigkeit des Vergütungsausschusses | |
III. | Zusammensetzung des Vergütungsausschusses |
I. Verwaltungsgesellschaft mit „erheblicher Bedeutung“
1
Gemäß § 17c Abs 1 Z 3 und 4 wird die Vergütungspolitik vom Aufsichtsrat der VwGes beschlossen und kontrolliert (über den jede VwGes verfügen muss: v...