InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 17a Vergütungspolitik und -praxis
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 17a:
Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 14a Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt.
Verwaltungsgesellschaften haben grundsätzlich jene Kategorien von Mitarbeitern festzulegen, auf welche die festgelegte Vergütungspolitik und -praxis angewandt werden soll. Im Rahmen der Festlegung der Remunerationsausgestaltung ist auf das Verhältnis von festen und variablen Bestandteilen der Gehälter sowie freiwillige Altersversorgungsleistungen Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat jedenfalls sicherzustellen, dass die angewandte Vergütungspolitik und -praxis mit dem Risikomanagement vereinbar ist, die Pflicht zum Handeln im besten Interesse des OGAW und dessen Anleger nicht behindert sowie keine Anreize zur Übernahme solcher Risiken schafft, welche nicht mit einer ordentlichen Geschäftsführung, der allgemeinen Sorgfaltspflichten und den Risikoprofilen oder Vertragsbedingungen der verwalteten OGAW vereinbar sind. Alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sind bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praxis ebenfalls zu beachten.
Normenüberblick zu § 17a InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
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