InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 16 Interne Revision (Innenrevision)
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 16:
Setzt Art. 11 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Innenrevisionsfunktion soll gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften über einen angemessenen Kontrollmechanismus verfügen und dient primär den Interessen der Verwaltungsgesellschaft. Die Innenrevisionsfunktion soll darauf abzielen, die diversen Kontrollverfahren und administrativen Regelungen, die die Verwaltungsgesellschaft geschaffen hat, zu überprüfen und zu bewerten (so auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 16 Abs 1:
Setzt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um. Grundsätzlich ist eine unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten, das heißt, dass diese Personen keine anderen Funktionen in der Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen dürfen. Selbst wenn dies aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte nicht verhältnismäßig wäre, sind dennoch jedenfalls bestimmte Mindeststandards einer Unvereinbarkeit einzuhalten. Diese sind mit den Ausschließungsgründen normiert, die unabhängig von der Größe des Unternehmens einzuhalten sind. Von einer eigenen Organisationseinheit für die Innenrevision kann wegen Unv...