InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 14 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 14:
Setzt Art. 9 der Richtlinie 2010/43/EU um. Eine klare Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion ist für die Umsetzung der angemessenen internen Kontrollverfahren von zentraler Bedeutung. Für die Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik, die in der Verordnung (EU) 583/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG dargelegt ist, ist die Geschäftsleitung zuständig (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2010/43/EU). Auch für die Anlagestrategien, die allgemeine Hinweise auf die strategische Anlagenstrukturierung des OGAW liefern, und die für eine angemessene und wirksame Umsetzung der Anlagepolitik erforderlichen Anlagetechniken ist weiterhin die Geschäftsleitung zuständig. Die klare Aufgabenverteilung soll auch angemessene Kontrollen sicherstellen, die gewährleisten, dass das OGAW-Vermögen gemäß den Fondsbestimmungen des OGAW und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt wird, und die Risikolimits der einzelnen OGAW eingehalten werden (so auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 14 Abs 1:
Setzt Art. 9 Abs. 1 der Ri...