InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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S. 1561Anlage I zu Art 2 InvFG 2011
SCHEMA A
I. Investmentfonds
Informationen über den Investmentfonds
Bezeichnung
Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist
–
Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die periodischen Berichte erhältlich sind
Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden
Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttung
Name der Personen, die mit der Abschlussprüfung gemäß § 49 Abs. 5 beauftragt sind
–
–
Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:
Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert
Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto
Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung
Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht
Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Aufl...