InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 199 Vollzugsklausel
Normenüberblick zu § 199 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 48 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
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Die Regelung der Zuständigkeit für den Vollzug im Rahmen einer eigenen gesetzlichen Bestimmung entspricht den Vorgaben der vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes herausgegebenen legistischen Richtlinien; Gemäß den Legistischen Richtlinien ist die Vollziehung der jeweiligen Bestimmungen bzw des Bundesgesetzes entsprechend dem BMG 1986 einem Bundesminister zuzuweisen. Die Zuständigkeit nach dem BMG fußt wiederum auf den Kompetenztatbeständen des B-VG.
2
Das InvFG 2011 bzw viele seiner Bestimmungen haben einen doppelten Charakter; einerseits handelt es sich um Normen, die von einer Aufsichtsbehörde vollzogen werden oder deren Verstoß zumindest verwaltungsstrafbewehrt ist, andererseits enthalten diese Bestimmungen aber auch Regelungen für das privatrechtliche Verhältnis zwischen VwGes und deren Organen, Anteilsinhaber und VwGes, Depotbank und VwGes und Depotbank und Anteilsinhaber etc. Sofern aus diesen Rechtsbeziehungen Streitigkeiten resultieren oder Ansprüche geltend gemacht werden, sind die ordentlichen Gerichte z...