InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 198 Außer-Kraft-Treten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 198:
Das Außerkrafttreten der steuerlichen Bestimmungen des InvFG 1993 einschließlich der Übergangsbestimmungen entspricht inhaltlich der im Budgetbegleitgesetz 2011 normierten Vorgangsweise nach Modifikation durch das Abgabenänderungsgesetz 2011. Hinsichtlich der Meldung der steuerlich relevanten Fondsdaten erfolgt eine Klarstellung insoweit, als diese ab ausschließlich an die Meldestelle (OeKB) zu erfolgen hat. Damit wird ab diesem Zeitpunkt für den Anleger eine zentrale Anlaufstelle hinsichtlich des Erhalts der notwendigen Informationen vorhanden sein. Klargestellt wird weiters, dass die täglichen KESt-Meldungen ab dem entfallen und ab diesem Zeitpunkt für alle Investmentfonds die verpflichtende Erbringung der Jahresmeldung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 bis 4 in Kraft tritt.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/112
EB zu § 198 Abs 2 Z 4:
Mit dem Urteil vom , C-387/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als – für die Meldung...