InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Rechnungslegung der Verwaltungsgesellschaft
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 13:
Setzt Art. 4 Abs. 4 und Art. 8 der Richtlinie 2010/43/EU um. Die Rechnungslegung ist einer der zentralen Bereiche der OGAW-Verwaltung. Die Verwaltungsgesellschaft hat zum einen eine Rechnungslegung zu führen, die ihre eigenen Angelegenheiten von denen der einzelnen verwalteten Fonds trennt, um die Rechte der Anteilsinhaber hinreichend zu wahren. Zum andern hat die Verwaltungsgesellschaft eine Rechnungslegung für jeden einzelnen OGAW zu führen, wobei dabei auf die Rechnungslegungsgrundsätze des Herkunftmitgliedstaates des jeweiligen OGAW Bedacht zu nehmen ist. Es müssen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines OGAW oder seiner Teilfonds direkt ermittelt werden können und getrennte Konten geführt werden. Bestehen darüber hinaus verschiedene, beispielsweise von der Höhe der Verwaltungsgebühren abhängige Anteilsklassen, so sollte der Nettoinventarwert der einzelnen Klassen direkt aus dem Rechnungswesen gezogen werden können (so auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2010/43/EU).
EB zu § 13 Abs 1:
Setzt Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2010/43/EU um.
EB zu § 13 Abs 2...