InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 197 Sprachliche Gleichbehandlung
Normenüberblick zu § 197 InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 48a | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Die Bestimmung hat ihre Grundlage in Art 7 B-VG. Eine unionsrechtliche Vorgabe im Zusammenhang mit der OGAW-RL existiert nicht; die zahlreiche EuGH-Rsp zur Gleichbehandlung von Mann und Frau erscheint im konkreten Zusammenhang nicht relevant. Die Regelung für die sprachliche Gleichbehandlung findet sich tatsächlich in zahlreichen Bundesgesetzen, so auch schon im InvFG 1993, und resultiert praktisch aus den Legistischen Richtlinien des BKA-VD.
2
Die praktische Bedeutung für das InvFG 2011 ergibt sich lediglich im Zusammenhang mit den Begriffen des Geschäftsleiters und des Anlegers bzw Anteilsinhabers sowie des Kunden.