InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 195 Übergangsbestimmungen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 195 Abs 4:
Setzt Art. 114 der Richtlinie 2009/65/EG um. Die Anzeigepflicht neuer Teilfonds oder Anteilsgattungen entspricht der Auslegung der Europäischen Kommission im Umsetzungsworkshop zu Richtlinie 2009/65/EG.
EB zu § 195 Abs 5:
Setzt Art. 118 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 195 Abs 6 und 7:
Verwaltungsgesellschaften, die AIF gemäß dem 3. Teil verwalten und vertreiben, müssen zusätzlich zur Konzession für das Investmentfondsgeschäft auch über eine Konzession als AIFM verfügen. Um diese Konzession zu erlangen, ist eine Übergangsfrist vorgesehen.
Ausländische AIF, die vor dem in Österreich zum Vertrieb zugelassen wurden, dürfen bis weiter vertrieben werden. Eine Anzeige auf Vertriebszulassung gemäß § 181 Abs. 1 und 2 ist jedoch ab dem nicht mehr zulässig.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/34
EB zu § 171 Z 2 und § 195 Abs 7:
Die Veranlagungsvorschriften für Pensionsinvestmentfonds sollen erstens an die geänderte Rechtslage im BWG angepasst werden. § 23 BWG wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 mit Wirkung vom