InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 193 Verfahren und Schlichtungsstelle
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 193 Abs 4:
Setzt Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/70
EB zu § 193 Abs 2:
Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 193 Abs 3a und 3b:
Eine Meldepflicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts im Falle der Einstellung oder eines Freispruchs eines nach dem InvFG 2011 subsidiär zu bestrafenden Tatbestands erleichtert den Vollzug durch die FMA insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verfolgungsverjährungsfrist sowie der effektiven Vollziehbarkeit der gesetzlichen Vorschriften. Eine vergleichbare Bestimmung sieht § 48m BörseG vor.
Normenüberblick zu § 193 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 bis 3 = Art 98; Abs 4 = Art 100 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | Abs 1 bis 3 = § 340 Abs 10 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 54 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
G. Gruber, Verfahren vor der Finanzmarktaufsicht, in Sachs/Thanner (Hrsg),...