InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 192 Zwangsstrafe
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 189–192:
Setzt Art. 99 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 192 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 46 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 23 Abs 2, Art 99 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 69 Abs 2 und 4 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
1
Zu den europarechtliche Grundlagen s § 189 Rz 1. Zum Rechtsschutz s § 190 Rz 2.
2
Die Depotbank gemäß § 41 Abs 1 hat – auf dem Gedanken des Anlegerschutzes beruhend – einen umfassenden Aufgabenkreis, dessen ordnungsgemäße Wahrnehmung durch § 192 sichergestellt werden soll, indem Verletzungen des InvFG, einer aufgrund des InvFG erlassenen Verordnung oder eines Bescheides dem abgestuften Beuge- bzw Sanktionierungsmechanismus nach § 70 Abs 4 BWG zugeführt werden. In Frage kommen dabei nicht nur Verstöße gegen das InvFG, sondern auch gegen das BWG und das DepG. § 192 hat die Vorgängerbestimmung im § 46 InvFG 1993 wortgleich übernommen. Neben den Vorgaben des Art 99 OGAW-RL wurde dabei auch die Anordnung der Beaufsichtigung und ständigen Überwachung der Depotbank im Art 23 Abs 2 OGAW-RL umgesetzt. Die Bestimmung des § 192 findet sich auch im § 148 Abs 5 fast wortgleich wieder.
3
§ 192 ist nur auf inländische Depotba...