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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 190e Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten

Nina Huber

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 190e:

Abs. 1 setzt Art. 99c Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 99 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.

Normenüberblick zu § 190e InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Abs 1 = Art 99c Abs 2; Abs 2 = Art 99 Abs 4
Parallel-§§ in Deutschland
§ 10 Abs 3
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./)

I. Einleitung

1

Im Rahmen des § 190e werden die zentralen Grundsätze der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Behörden anderer Mitgliedstaaten bei Wahrnehmung der Ermittlungs- und Aufsichtsbefugnisse iSd § 148 sowie der Verhängung von Verwaltungssanktionen nach § 190 festgelegt. Die dazu in § 190e genannten Kriterien sind in dieser Form nicht neu, sondern entsprechen im Grundsätzlichen den bestehenden Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen.

II. „Arbeitsanweisung“ an die FMA (Abs 1)

2

§ 190e Abs 1 setzt den neuen Art 99c Abs 2 OGAW-RL nahezu wörtlich um. Die Bedeutung der Bestimmung ist mE rein programmatischer Natur: Die FMA wird zu verstärkter inte...

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