InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190e Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 190e:
Abs. 1 setzt Art. 99c Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Abs. 2 setzt Art. 99 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Normenüberblick zu § 190e InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Abs 1 = Art 99c Abs 2; Abs 2 = Art 99 Abs 4 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 10 Abs 3 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
S bei § 190a.
I. Einleitung
1
Im Rahmen des § 190e werden die zentralen Grundsätze der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Behörden anderer Mitgliedstaaten bei Wahrnehmung der Ermittlungs- und Aufsichtsbefugnisse iSd § 148 sowie der Verhängung von Verwaltungssanktionen nach § 190 festgelegt. Die dazu in § 190e genannten Kriterien sind in dieser Form nicht neu, sondern entsprechen im Grundsätzlichen den bestehenden Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen.
II. „Arbeitsanweisung“ an die FMA (Abs 1)
2
§ 190e Abs 1 setzt den neuen Art 99c Abs 2 OGAW-RL nahezu wörtlich um. Die Bedeutung der Bestimmung ist mE rein programmatischer Natur: Die FMA wird zu verstärkter inte...