InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190d Meldungen an ESMA
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 190d:
Setzt Art. 99e der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99f BWG nachgebildet.
Normenüberblick zu § 190d InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 99e Abs 1 und 2 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 12 Abs 6 Nr 19 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
S bei § 190a.
1
Die FMA hat nach § 190d Abs 1 jährlich eine Zusammenfassung (i) aller gemäß § 190 und § 190a verhängten Sanktionen und (ii) aller gemäß § 148 Abs 1, 2 und 5 verhängten Maßnahmen an ESMA zu übermitteln. Der Wortlaut spricht von den verhängten „Sanktionen“, worunter im Zusammenhang mit § 190 und § 190a Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen zu verstehen sind. Maßnahmen iSv § 148 Abs 1, 2 (befristete Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr) sowie Abs 5 (Aufsichtsmaßnahmen bei Gesetzesverletzungen oder Entfall einer Konzessionsvoraussetzung) ergehen in Bescheidform, womit ESMA über den entsprechenden Bescheidinhalt zu informieren ist, allerdings nur in Gestalt einer jährlichen Zusammenfassung.
2
Eine weitere Meldepflicht der FMA gilt nach Abs 2 S 1, wenn Maßnahmen gemäß § 148 Abs 1, 2 und...