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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 190d Meldungen an ESMA

Nina Huber

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 190d:

Setzt Art. 99e der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99f BWG nachgebildet.

Normenüberblick zu § 190d InvFG


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Vorläufer-§§ im InvFG 1993
Europarechtliche Grundlagen
Art 99e Abs 1 und 2
Parallel-§§ in Deutschland
§ 12 Abs 6 Nr 19
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./)

1

Die FMA hat nach § 190d Abs 1 jährlich eine Zusammenfassung (i) aller gemäß § 190 und § 190a verhängten Sanktionen und (ii) aller gemäß § 148 Abs 1, 2 und 5 verhängten Maßnahmen an ESMA zu übermitteln. Der Wortlaut spricht von den verhängten „Sanktionen“, worunter im Zusammenhang mit § 190 und § 190a Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen zu verstehen sind. Maßnahmen iSv § 148 Abs 1, 2 (befristete Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr) sowie Abs 5 (Aufsichtsmaßnahmen bei Gesetzesverletzungen oder Entfall einer Konzessionsvoraussetzung) ergehen in Bescheidform, womit ESMA über den entsprechenden Bescheidinhalt zu informieren ist, allerdings nur in Gestalt einer jährlichen Zusammenfassung.

2

Eine weitere Meldepflicht der FMA gilt nach Abs 2 S 1, wenn Maßnahmen gemäß § 148 Abs 1, 2 und...

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