InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190c Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 190c:
Abweichend von § 15 VStG sollen jene Geldstrafen dem Bund zufließen, die von der FMA auf Grund eines neuen Straftatbestandes verhängt werden.
Normenüberblick zu § 190c InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
S bei § 190a.
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Nach der allgemeinen Regelung des § 15 VStG fließen im Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen – soweit nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen – entweder dem Land zu (Z 1) oder, wenn ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion vollzogen wurde, dem Bund (Z 2). Da die Rechtssphäre des Bestraften jedoch nach der Judikatur des VwGH von der Frage, welcher Gebietskörperschaft die zu bezahlende Geldbuße zufließt, nicht berührt wird, kann in den Verwaltungsvorschriften die Verteilung der erlangten Geldstrafen nach freiem Ermessen geregelt werden. § 15 VStG ist subsidiär. In § 190c wurde nun der Weg beschritten, dass alle Geldstrafen nach den neu in das InvFG eingefügten Verwaltungsstrafbestimmungenausschließlich dem Bund