InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190b Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 190b:
Setzt Art. 99c Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99e BWG nachgebildet.
Normenüberblick zu § 190b InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | – | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 99c Abs 1 | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
S bei § 190a.
1
Die Mitgliedstaaten haben durch Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldbußen sicherzustellen, dass diese „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind“ (Art 99c Abs 1 Einleitungssatz OGAW-RL). Dazu werden in Art 99c Abs 1 Buchst a bis g OGAW-RL bestimmte Strafzumessungskriterien angeführt, die von § 190b wörtlich übernommen werden.
2
§ 190b listet in Z 1 bis 9 verschiedene eigenständige Strafzumessungskriterien auf. Durch den Schlusssatz der Bestimmung wird klargestellt, dass die Regelungen des VStG durch § 190b unberührt bleiben. Gemeint ist damit insb § 19 VStG über die Strafbemessung, der in Abs 2 seinerseits auf den Katalog der Erschwerungs- und Milderungsgründe in §§ 32 bis 34 ff StGB verweist.
3
Auffa...