InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190a Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115
EB zu § 190a:
Setzt Art. 99 Abs. 6 Buchstabe e bis g der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99d BWG nachgebildet. Es wird hiermit die Strafbarkeit der juristischen Person bei Verstößen gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Bestimmungen des InvFG 2011 normiert. Die Strafhöhe ist gemeinschaftsrechtlich zwingend der Höhe nach vorgegeben und die Formulierung orientiert sich an § 99d BWG und § 153 BaSAG. Als Strafrahmen wird hiefür ein prozentueller Anteil des Gesamtnettoumsatzes festgesetzt.
Abs. 4 regelt die Berechnung dieses Gesamtnettoumsatzes.
Normenüberblick zu § 190a InvFG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 45 | |||
Europarechtliche Grundlagen | Art 99 Abs 6 Buchst e bis g | |||
Parallel-§§ in Deutschland | § 340 Abs 7 bis 9 | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☒ | Nein | ☐ |
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./) |
Literatur
Herbst/Wess, Das VbVG und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen, ZWF 2015, 118; Hilf/Zeder in Höpfel/Ratz, WK-StGB2 (VbVG 2010) § 2 ff; Holzinger/Mohringer, Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), ÖJZ 2015, 403; Kalss, Die Übernahme von verwaltungsrechtlichen...