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Bollenberger/Kellner

InvFG | Investmentfondsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3367-1

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Dokumentvorschau
Bollenberger/Kellner - InvFG | Investmentfondsgesetz

§ 190a Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Nina Huber

Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2015/115

EB zu § 190a:

Setzt Art. 99 Abs. 6 Buchstabe e bis g der Richtlinie 2009/65/EG um und ist § 99d BWG nachgebildet. Es wird hiermit die Strafbarkeit der juristischen Person bei Verstößen gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Bestimmungen des InvFG 2011 normiert. Die Strafhöhe ist gemeinschaftsrechtlich zwingend der Höhe nach vorgegeben und die Formulierung orientiert sich an § 99d BWG und § 153 BaSAG. Als Strafrahmen wird hiefür ein prozentueller Anteil des Gesamtnettoumsatzes festgesetzt.

Abs. 4 regelt die Berechnung dieses Gesamtnettoumsatzes.

Normenüberblick zu § 190a InvFG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorläufer-§§ im InvFG 1993
§ 45
Europarechtliche Grundlagen
Art 99 Abs 6 Buchst e bis g
Parallel-§§ in Deutschland
§ 340 Abs 7 bis 9
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen?
Ja
Nein
s Art 2 Z 52 BGBl I 2015/115 (seit 17./)

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