InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 190 Verwaltungsstrafen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 189–192:
Setzt Art. 99 der Richtlinie 2009/65/EG um.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2012/35
Änderung ohne EB.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/135
EB zu § 190:
Die Strafbestimmungen werden an die materiellen Änderungen angepasst.
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2013/184
EB zu § 190 Abs 7:
Derzeit besteht im von der FMA zu vollziehenden Verwaltungsstrafrecht nicht die Möglichkeit auf der Tatbestandsebene zu berücksichtigen, dass Anzeigen von anlassbezogenen Sachverhalten, die nicht rechtzeitig erfolgt sind, durch das beaufsichtigte Unternehmen „nachgeholt“ werden. Durch Abs. 6 soll daher nun die Möglichkeit einer Nachtragsmeldung mit strafbefreiender Wirkung für die verspätete Anzeige von anlassbezogenen Sachverhalten „untergeordneter Wichtigkeit“ geschaffen werden. Dies auch deshalb, da es auch im Interesse der Aufsicht liegt, Anreize für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten zu setzen. Berücksichtigt wurden bei dieser neuen Regelung Tatbestände, bei denen es sich um Anzeigepflichten eher formaler Natur handelt, ohne dass dabei bereits per se gegen wirtschaftlich berechtigte Interessen D...