InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 187 Pensionsinvestmentfonds
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 187:
Zum 4. Teil (Steuern): In diesem Teil werden die steuerlichen Bestimmungen für Investmentfonds geregelt, wobei inhaltlich die § 40 bis 42 InvFG 1993 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 übernommen werden.
Normenüberblick zu § 187 InvFG
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Vorläufer-§§ im InvFG 1993 | § 41 | |||
Europarechtliche Grundlagen | – | |||
Parallel-§§ in Deutschland | – | |||
Von OGAW-V-Umsetzung (BGBl I 2015/115) betroffen? | Ja | ☐ | Nein | ☒ |
Literatur
Polivanova-Rosenauer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16 § 27 Anhang II Tz 74.
1
Zum Begriff des Pensionsinvestmentfonds (PIF), insbesondere den aufsichsrechtlichen Rahmenbedingungen, wird auf die § 168 ff und ihre Kommentierung verwiesen.
2
Die Bestimmung entspricht vollinhaltlich der Norm des § 41 InvFG 1993. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist grundsätzlich die Vorschrift des § 186 anzuwenden; § 187 hat den Charakter einer lex specialis.
3
PIF werden überwiegend im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge eingesetzt; aufgrund der Abschaffung der steuerlichen Begünstigungen des § 108b Abs 2 EStG durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 (BGBl I 2005/103) haben PIF im Rahmen der privaten Pensionsvorsorge hingegen keine Bedeutung.
4
Die prämienbegünstigte Zukun...