InvFG | Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 186 Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen
Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 2011/77
EB zu § 186 Abs 1:
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem § 40 Abs. 1 InvFG 1993 idF BBG 2011. Zusätzlich eingefügt wurde eine Bestimmung über die Reihenfolge der vorzunehmenden Ausschüttungen. Danach soll für steuerliche Zwecke eine vorrangige Ausschüttung der laufenden und den in den Vorjahren erzielten Einkünfte iSd § 27 EStG angenommen werden. Eine Ausschüttung aus der Substanz soll erst nachrangig möglich sein.
EB zu § 186 Abs 2 Z 1:
Klargestellt wird zusätzlich, dass nicht ausgeschüttete Substanzgewinne nicht den steuerfreien Teil der nicht ausgeschütteten Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG mindern.
EB zu § 186 Abs 2 Z 2:
Die Meldestelle tritt bei der Ausführung der gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten als Dienstleister der Kapitalanlagegesellschaften beziehungsweise der depotführenden Banken auf. Es werden daher nur Ansprüche gegenüber den Kapitalanlagegesellschaften und den depotführenden Banken begründet. Die vorgesehene Beauftragung der Meldestelle stellt daher kein Schutzgesetz dar. Aufgrund unrichtiger Veröffentlichungen können von dritter Seite keine Schadenersatzansprüche gegen die Meldestelle geltend gemacht werden; geschädig...